Mieterstrom, gemeinschaftliche Gebäudeversorgung und Energy Sharing

Für die gemeinsame Nutzung von vor Ort oder regional erzeugtem Strom stehen Mieterstrom, gemeinschaftliche Gebäudeversorgung und Energy Sharing zur Verfügung. Die Modelle unterscheiden sich insbesondere durch Netznutzung, Versorgungsumfang, Verträge, Messung und Abrechnung.
 

Mieterstrom
Der Mieterstromlieferant versorgt die Teilnehmer vollständig mit vor Ort erzeugtem Strom und ergänzend beschafftem Reststrom. Die Teilnehmer benötigen keinen eigenen Reststromliefervertrag. Der vor Ort erzeugte Strom wird nicht durch das öffentliche Elektrizitätsverteilernetz geleitet.

Ob die elektrische Anlage als Kundenanlage einzuordnen ist, muss anhand des konkreten Vorhabens und der aktuellen Rechtslage geprüft werden.
 

Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (GGV)
Solarstrom wird teilnehmenden Letztverbrauchern innerhalb desselben Gebäudes oder einer Nebenanlage zugeordnet. Jeder Teilnehmer behält seinen individuell gewählten Lieferanten für die Reststromversorgung.
 

Energy Sharing
Strom aus erneuerbaren Energien wird unter Nutzung des öffentlichen Elektrizitätsverteilernetzes geteilt. TWL Netze ermöglicht die Umsetzung entsprechend der Mitteilung Nr. 73 der Bundesnetzagentur im Dienstleistungsmodell.
Sharing-Strom und Reststrom werden vom Dienstleister bzw. beauftragten Marktpartner bereitgestellt.
 

Änderungen der beteiligten Verbrauchsstellen, insbesondere Ein- und Austritte, müssen rechtzeitig über die vorgesehenen Prozesse mitgeteilt werden.

Die wichtigsten Unterschiede

Merkmal Mieterstrom Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung Energy Sharing
Nutzung des öffentlichen Netzes Nein Nein Ja
Räumlicher Bereich Elektrische Anlage vor Ort Gebäude oder Nebenanlage Gesetzlicher örtlicher Zusammenhang
Versorgungsumfang Vollversorgung Teilversorgung Teilversorgung
Reststrom Mieterstromlieferant Individueller Lieferant Sharing-Dienstleister
Vertrag Mieterstromvertrag Verträge für Gebäudestromnutzung und Reststrom Vertrag für Sharing- und Reststrom
Messung Viertelstündliche Einspeisung und Bezug Viertelstündliche Einspeisung und Bezug Viertelstündliche Einspeisung und Bezug
Typisches Messkonzept D1 bis D4 D5 Dienstleistungsmodell
Abrechnung der Teilnehmer Mieterstromlieferant Betreiber oder Dienstleister Dienstleister beziehungsweise beauftragte Marktpartner

Mieterstrom

Wann passt Mieterstrom?

Mieterstrom kommt in Betracht, wenn ein Betreiber mehrere Anschlussnutzer innerhalb einer Kundenanlage mit vor Ort erzeugtem Strom und ergänzendem Reststrom versorgen möchte.

Der Mieterstromlieferant beziehungsweise sein Dienstleister ist für das Liefermodell und die kaufmännische Abrechnung gegenüber den Teilnehmern verantwortlich.
 

Mögliche Messkonzepte

MesskonzeptKurzbeschreibung
D1

Physische Summenmessung (Übergabezähler).

Alle Anschlussnutzer werden gemeinsam durch den Mieterstromlieferanten versorgt

D2

Physische Summenmessung (Übergabezähler).

Teilnehmer und durch andere Lieferanten versorgte Anschlussnutzer werden über getrennte Sammelschienen abgegrenzt

D3

Physische Summenmessung (Übergabezähler).

Durch andere Lieferanten versorgte Anschlussnutzer werden separat gemessen; eine physische Übergabemessung bleibt vorhanden

D4

Virtueller Summenzähler: der Summenwert wird aus den Viertelstundenwerten der einbezogenen Messstellen errechnet; eine physische Summenmessung entfällt.

Vor der Umsetzung muss geklärt werden, welcher Messstellenbetreiber die jeweiligen Messstellen betreibt und wie die erforderlichen Viertelstundenwerte und rechnerisch gebildeten Messwerte über die vorgesehenen Marktprozesse bereitgestellt werden.

Es können nur Messstellen desselben Netzanschlusspunktes zusammengefasst werden.

Soweit erforderlich, kann neben einem intelligenten Messsystem alternativ auch eine viertelstündliche registrierende Leistungsmessung in Betracht kommen.

Was müssen Sie organisieren?

Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (GGV)

Wann passt die GGV?
Solarstrom wird mehreren teilnehmenden Letztverbrauchern innerhalb desselben Gebäudes oder einer Nebenanlage dieses Gebäudes zugeordnet. Jeder Teilnehmer benötigt weiterhin eine eigene Reststromversorgung.

MesskonzeptKurzbeschreibung
D5Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung

Grundlegende Voraussetzungen

Die den einzelnen Teilnehmern zugeordneten Gebäudestrom- und Netzbezugsmengen werden auf Basis der Viertelstundenwerte rechnerisch ermittelt.
Bei der dynamischen Aufteilung wird innerhalb jedes Viertelstundenintervalls die verfügbare Erzeugungsmenge anhand des zeitgleichen Verbrauchs auf die teilnehmenden Letztverbraucher verteilt. Die Zuordnung richtet sich damit nach dem jeweiligen zeitgleichen Verbrauch und nicht nach dauerhaft festgelegten prozentualen Anteilen.
Die kaufmännische Abrechnung des Gebäudestroms erfolgt durch den Betreiber der Gebäudestromanlage oder dessen Dienstleister.

Was müssen Sie organisieren?

Wer rechnet den Gebäudestrom ab?
Der Betreiber beziehungsweise sein Dienstleister ist für die Verträge, den Gebäudestrompreis und die Abrechnung gegenüber den Teilnehmern verantwortlich.
Wir übernehmen nicht die kaufmännische Abrechnung des Gebäudestroms gegenüber den Teilnehmern.

Energy Sharing

Wann passt Energy Sharing?
Energy Sharing kommt in Betracht, wenn Strom aus erneuerbaren Energien unter Nutzung des öffentlichen Elektrizitätsverteilernetzes gemeinsam genutzt werden soll.

Energy Sharing ist ein Teilversorgungsmodell. Da der Sharing-Strom den Strombedarf nicht vollständig und nicht jederzeit deckt, benötigt jeder Sharing-Abnehmer einen ergänzenden Reststromliefervertrag.

Die Einspeisung der Erzeugungsanlage und der Bezug jedes Sharing-Abnehmers müssen vollständig viertelstündlich erfasst werden. Hierfür ist eine Zählerstandsgangmessung mit intelligentem Messsystem oder eine viertelstündliche registrierende Leistungsmessung erforderlich.

Umsetzung im Dienstleistungsmodell
TWL Netze ermöglicht Energy Sharing entsprechend der Mitteilung Nr. 73 der Bundesnetzagentur im Dienstleistungsmodell.
Hierfür muss der Projektverantwortliche einen geeigneten Lieferanten oder Energiedienstleister beauftragen, der die energiewirtschaftliche Abwicklung übernimmt. Dieser kann weitere Marktpartner, beispielsweise einen Direktvermarkter, einbinden.

Das Dienstleistungspaket muss insbesondere sicherstellen:

Die Einspeisung der Erzeugungsanlage und der Bezug der Sharing-Abnehmer werden jeweils vollständig viertelstündlich erfasst. Die wirtschaftliche Zuordnung der Sharing- und Reststrommengen übernimmt der beauftragte Marktpartner.

Da der Sharing-Strom über das öffentliche Netz geliefert wird, fallen für die Netzentnahme die geltenden Netzentgelte sowie die darauf beruhenden Steuern, Abgaben und Umlagen an.

TWL Netze vermittelt keine Energy-Sharing-Dienstleister und spricht keine Anbieterempfehlung aus.
 

So gehen Sie vor

  1. Geeigneten Lieferanten oder Energiedienstleister auswählen
  2. Sharing-, Reststrom- und Einspeisemodell festlegen
  3. Beteiligte Erzeugungs- und Verbrauchsstellen bestimmen
  4. Messung, Messstellenbetrieb und Bilanzkreiszuordnungen klären
  5. Lieferanten-, Einspeise- und Bilanzkreiszuordnungen über die geltenden Marktprozesse anmelden

Welche Unterlagen benötigen wir?

Für alle Modelle

Zusätzlich bei Mieterstrom

Zusätzlich bei GGV

Einreichung und Ansprechpartner

Reichen Sie die technischen Unterlagen über den für Erzeugungsanlagen beziehungsweise Netzanschlüsse vorgesehenen Anmeldeweg ein.

Strom | TWL Netze

Bei Mieterstrom, gemeinschaftlicher Gebäudeversorgung und Energy Sharing empfehlen wir eine frühzeitige Abstimmung, bevor die endgültige Messanordnung errichtet oder Marktpartner verbindlich angemeldet werden.

Bitte teilen Sie uns spätere Änderungen der Messanordnung, des Messstellenbetreibers oder der beteiligten Verbrauchsstellen rechtzeitig mit.

Abschließender Hinweis

Die Informationen dienen einem allgemeinen Überblick.
Die Umsetzbarkeit wird anhand des konkreten Vorhabens und der zum Zeitpunkt der Prüfung geltenden technischen, gesetzlichen und regulatorischen Anforderungen beurteilt.
Je nach Vorhaben können insbesondere Kosten für Umbauten an Zählerplätzen, zusätzliche Messeinrichtungen, den Messstellenbetrieb, energiewirtschaftliche Dienstleistungen sowie Vertrags- und Abrechnungssysteme entstehen. Die technische Planung sowie die rechtliche, steuerliche und wirtschaftliche Bewertung des Versorgungsmodells liegen beim Projektverantwortlichen.