Mieterstrom, gemeinschaftliche Gebäudeversorgung und Energy Sharing
Für die gemeinsame Nutzung von vor Ort oder regional erzeugtem Strom stehen Mieterstrom, gemeinschaftliche Gebäudeversorgung und Energy Sharing zur Verfügung. Die Modelle unterscheiden sich insbesondere durch Netznutzung, Versorgungsumfang, Verträge, Messung und Abrechnung.
Mieterstrom
Der Mieterstromlieferant versorgt die Teilnehmer vollständig mit vor Ort erzeugtem Strom und ergänzend beschafftem Reststrom. Die Teilnehmer benötigen keinen eigenen Reststromliefervertrag. Der vor Ort erzeugte Strom wird nicht durch das öffentliche Elektrizitätsverteilernetz geleitet.
Ob die elektrische Anlage als Kundenanlage einzuordnen ist, muss anhand des konkreten Vorhabens und der aktuellen Rechtslage geprüft werden.
Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (GGV)
Solarstrom wird teilnehmenden Letztverbrauchern innerhalb desselben Gebäudes oder einer Nebenanlage zugeordnet. Jeder Teilnehmer behält seinen individuell gewählten Lieferanten für die Reststromversorgung.
Energy Sharing
Strom aus erneuerbaren Energien wird unter Nutzung des öffentlichen Elektrizitätsverteilernetzes geteilt. TWL Netze ermöglicht die Umsetzung entsprechend der Mitteilung Nr. 73 der Bundesnetzagentur im Dienstleistungsmodell.
Sharing-Strom und Reststrom werden vom Dienstleister bzw. beauftragten Marktpartner bereitgestellt.
Änderungen der beteiligten Verbrauchsstellen, insbesondere Ein- und Austritte, müssen rechtzeitig über die vorgesehenen Prozesse mitgeteilt werden.
Die wichtigsten Unterschiede
| Merkmal | Mieterstrom | Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung | Energy Sharing |
|---|---|---|---|
| Nutzung des öffentlichen Netzes | Nein | Nein | Ja |
| Räumlicher Bereich | Elektrische Anlage vor Ort | Gebäude oder Nebenanlage | Gesetzlicher örtlicher Zusammenhang |
| Versorgungsumfang | Vollversorgung | Teilversorgung | Teilversorgung |
| Reststrom | Mieterstromlieferant | Individueller Lieferant | Sharing-Dienstleister |
| Vertrag | Mieterstromvertrag | Verträge für Gebäudestromnutzung und Reststrom | Vertrag für Sharing- und Reststrom |
| Messung | Viertelstündliche Einspeisung und Bezug | Viertelstündliche Einspeisung und Bezug | Viertelstündliche Einspeisung und Bezug |
| Typisches Messkonzept | D1 bis D4 | D5 | Dienstleistungsmodell |
| Abrechnung der Teilnehmer | Mieterstromlieferant | Betreiber oder Dienstleister | Dienstleister beziehungsweise beauftragte Marktpartner |
Mieterstrom
Wann passt Mieterstrom?
Mieterstrom kommt in Betracht, wenn ein Betreiber mehrere Anschlussnutzer innerhalb einer Kundenanlage mit vor Ort erzeugtem Strom und ergänzendem Reststrom versorgen möchte.
Der Mieterstromlieferant beziehungsweise sein Dienstleister ist für das Liefermodell und die kaufmännische Abrechnung gegenüber den Teilnehmern verantwortlich.
Mögliche Messkonzepte
| Messkonzept | Kurzbeschreibung |
|---|---|
| D1 | Physische Summenmessung (Übergabezähler). Alle Anschlussnutzer werden gemeinsam durch den Mieterstromlieferanten versorgt |
| D2 | Physische Summenmessung (Übergabezähler). Teilnehmer und durch andere Lieferanten versorgte Anschlussnutzer werden über getrennte Sammelschienen abgegrenzt |
| D3 | Physische Summenmessung (Übergabezähler). Durch andere Lieferanten versorgte Anschlussnutzer werden separat gemessen; eine physische Übergabemessung bleibt vorhanden |
| D4 | Virtueller Summenzähler: der Summenwert wird aus den Viertelstundenwerten der einbezogenen Messstellen errechnet; eine physische Summenmessung entfällt. Vor der Umsetzung muss geklärt werden, welcher Messstellenbetreiber die jeweiligen Messstellen betreibt und wie die erforderlichen Viertelstundenwerte und rechnerisch gebildeten Messwerte über die vorgesehenen Marktprozesse bereitgestellt werden. Es können nur Messstellen desselben Netzanschlusspunktes zusammengefasst werden. |
Soweit erforderlich, kann neben einem intelligenten Messsystem alternativ auch eine viertelstündliche registrierende Leistungsmessung in Betracht kommen.
Was müssen Sie organisieren?
- Elektrofachunternehmen
- Mess- und Abrechnungskonzept wählen und einreichen
- Lieferant für Reststromversorgung
- Teilnehmerverträge
- Gegebenenfalls Messstellenbetrieb
- Gegebenenfalls Vermarktung der überschüssigen Einspeisung
Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (GGV)
Wann passt die GGV?
Solarstrom wird mehreren teilnehmenden Letztverbrauchern innerhalb desselben Gebäudes oder einer Nebenanlage dieses Gebäudes zugeordnet. Jeder Teilnehmer benötigt weiterhin eine eigene Reststromversorgung.
| Messkonzept | Kurzbeschreibung |
|---|---|
| D5 | Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung |
Grundlegende Voraussetzungen
- Solaranlage in, an oder auf dem Gebäude oder einer Nebenanlage dieses Gebäudes
- Nutzung des Stroms im selben Gebäude oder in dessen Nebenanlage
- Nutzung des Gebäudestroms unmittelbar aus der Gebäudestromanlage oder nach einer zulässigen Zwischenspeicherung
- keine Durchleitung des Gebäudestroms durch das öffentliche Netz
- viertelstündliche Messung der relevanten Strommengen
- Mitteilung der teilnehmenden Verbrauchsstellen
- Mitteilung des anzuwendenden Aufteilungsschlüssels, ansonsten erfolgt die Zuordnung standardmäßig dynamisch
Die den einzelnen Teilnehmern zugeordneten Gebäudestrom- und Netzbezugsmengen werden auf Basis der Viertelstundenwerte rechnerisch ermittelt.
Bei der dynamischen Aufteilung wird innerhalb jedes Viertelstundenintervalls die verfügbare Erzeugungsmenge anhand des zeitgleichen Verbrauchs auf die teilnehmenden Letztverbraucher verteilt. Die Zuordnung richtet sich damit nach dem jeweiligen zeitgleichen Verbrauch und nicht nach dauerhaft festgelegten prozentualen Anteilen.
Die kaufmännische Abrechnung des Gebäudestroms erfolgt durch den Betreiber der Gebäudestromanlage oder dessen Dienstleister.
Was müssen Sie organisieren?
- Elektrofachunternehmen
- Messkonzept D5 einreichen
- teilnehmende Verbrauchsstellen
- Aufteilungsschlüssel (i. d. R. dynamisch)
- gewünschter Beginn
- bei Bedarf Dienstleister
- Gegebenenfalls Vermarktung der überschüssigen Einspeisung
Wer rechnet den Gebäudestrom ab?
Der Betreiber beziehungsweise sein Dienstleister ist für die Verträge, den Gebäudestrompreis und die Abrechnung gegenüber den Teilnehmern verantwortlich.
Wir übernehmen nicht die kaufmännische Abrechnung des Gebäudestroms gegenüber den Teilnehmern.
Energy Sharing
Wann passt Energy Sharing?
Energy Sharing kommt in Betracht, wenn Strom aus erneuerbaren Energien unter Nutzung des öffentlichen Elektrizitätsverteilernetzes gemeinsam genutzt werden soll.
Energy Sharing ist ein Teilversorgungsmodell. Da der Sharing-Strom den Strombedarf nicht vollständig und nicht jederzeit deckt, benötigt jeder Sharing-Abnehmer einen ergänzenden Reststromliefervertrag.
Die Einspeisung der Erzeugungsanlage und der Bezug jedes Sharing-Abnehmers müssen vollständig viertelstündlich erfasst werden. Hierfür ist eine Zählerstandsgangmessung mit intelligentem Messsystem oder eine viertelstündliche registrierende Leistungsmessung erforderlich.
Umsetzung im Dienstleistungsmodell
TWL Netze ermöglicht Energy Sharing entsprechend der Mitteilung Nr. 73 der Bundesnetzagentur im Dienstleistungsmodell.
Hierfür muss der Projektverantwortliche einen geeigneten Lieferanten oder Energiedienstleister beauftragen, der die energiewirtschaftliche Abwicklung übernimmt. Dieser kann weitere Marktpartner, beispielsweise einen Direktvermarkter, einbinden.
Das Dienstleistungspaket muss insbesondere sicherstellen:
- vollständige Bilanzkreiszuordnung der Einspeisung,
- vollständige Bilanzkreiszuordnung des Bezugs der Sharing-Abnehmer,
- ergänzende Reststromversorgung,
- Verarbeitung der viertelstündlichen Messwerte,
- Vertrags- und Abrechnungsprozesse,
- energiewirtschaftliche Abwicklung der nicht geteilten Einspeisemengen.
Die Einspeisung der Erzeugungsanlage und der Bezug der Sharing-Abnehmer werden jeweils vollständig viertelstündlich erfasst. Die wirtschaftliche Zuordnung der Sharing- und Reststrommengen übernimmt der beauftragte Marktpartner.
Da der Sharing-Strom über das öffentliche Netz geliefert wird, fallen für die Netzentnahme die geltenden Netzentgelte sowie die darauf beruhenden Steuern, Abgaben und Umlagen an.
TWL Netze vermittelt keine Energy-Sharing-Dienstleister und spricht keine Anbieterempfehlung aus.
So gehen Sie vor
- Geeigneten Lieferanten oder Energiedienstleister auswählen
- Sharing-, Reststrom- und Einspeisemodell festlegen
- Beteiligte Erzeugungs- und Verbrauchsstellen bestimmen
- Messung, Messstellenbetrieb und Bilanzkreiszuordnungen klären
- Lieferanten-, Einspeise- und Bilanzkreiszuordnungen über die geltenden Marktprozesse anmelden
Welche Unterlagen benötigen wir?
Für alle Modelle
- Beschreibung des Vorhabens
- Anschrift und Netzanschlusspunkt
- Anlagen- und Speicherdaten
- ausgewählte Messkonzept-Bezeichnung (Downloads auf Seite "Messkonzepte Strom") bzw. Beschreibung der Messanordnung bei Sonderkonstrukten
- gewünschter Beginn
- Elektrofachunternehmen
- Messstellenbetreiber
Zusätzlich bei Mieterstrom
- Angaben zum Mieterstromlieferanten
- Angaben zu Teilnehmern und Drittbelieferten
- Vermarktungsform der Einspeisung
Zusätzlich bei GGV
- teilnehmende Verbrauchsstellen
- Aufteilungsschlüssel (i. d. R. dynamisch)
- Angaben zum Betreiber der Gebäudestromanlage
- beauftragter Dienstleister, sofern vorhanden
- Mitteilung von Ein- und Austritten
Einreichung und Ansprechpartner
Reichen Sie die technischen Unterlagen über den für Erzeugungsanlagen beziehungsweise Netzanschlüsse vorgesehenen Anmeldeweg ein.
Bei Mieterstrom, gemeinschaftlicher Gebäudeversorgung und Energy Sharing empfehlen wir eine frühzeitige Abstimmung, bevor die endgültige Messanordnung errichtet oder Marktpartner verbindlich angemeldet werden.
Bitte teilen Sie uns spätere Änderungen der Messanordnung, des Messstellenbetreibers oder der beteiligten Verbrauchsstellen rechtzeitig mit.
Abschließender Hinweis
Die Informationen dienen einem allgemeinen Überblick.
Die Umsetzbarkeit wird anhand des konkreten Vorhabens und der zum Zeitpunkt der Prüfung geltenden technischen, gesetzlichen und regulatorischen Anforderungen beurteilt.
Je nach Vorhaben können insbesondere Kosten für Umbauten an Zählerplätzen, zusätzliche Messeinrichtungen, den Messstellenbetrieb, energiewirtschaftliche Dienstleistungen sowie Vertrags- und Abrechnungssysteme entstehen. Die technische Planung sowie die rechtliche, steuerliche und wirtschaftliche Bewertung des Versorgungsmodells liegen beim Projektverantwortlichen.