Hochlastzeitfenster
Nach § 19 Abs. 2 Satz 1 der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) können Letztverbraucher mit atypischem Verbrauchsverhalten ein Sonderentgelt für die Netznutzung beantragen.
Die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen haben Letztverbrauchern in Abweichung von § 16 StromNEV ein individuelles Netzentgelt anzubieten, das dem besonderen Nutzungsverhalten des Netzkunden angemessen Rechnung zu tragen hat, wenn aufgrund vorliegender oder prognostizierter Verbrauchsdaten oder aufgrund technischer oder vertraglicher Gegebenheiten offensichtlich ist, dass der Höchstlastbeitrag eines Letztverbrauchers vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen der jeweiligen Netz- oder Umspannebene abweicht.
Nachfolgend die hierzu erforderlichen Informationen zum Hochlastzeitfenster.
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Hochlastzeitfenster 2026 (PDF / 119 KB)
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Hochlastzeitfenster 2025 (PDF / 69 KB)
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Hochlastzeitfenster 2024 (PDF / 85 KB)
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Hochlastzeitfenster 2023 (PDF / 129 KB)
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Hochlastzeitfenster 2022 (PDF / 129 KB)
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Hochlastzeitfenster 2021 (PDF / 129 KB)
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Hochlastzeitfenster 2020 (PDF / 128 KB)
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Hochlastzeitfenster 2019 (PDF / 93 KB)
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Hochlastzeitfenster 2018 (PDF / 168 KB)
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Hochlastzeitfenster 2017 (PDF / 167 KB)
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Hochlastzeitfenster 2016 (PDF / 219 KB)
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Hochlastzeitfenster 2015 (PDF / 219 KB)