Anmeldung Step-by-Step
Der Anschluss und der Parallelbetrieb von Eigenerzeugungsanlagen mit dem öffentlichen Verteilnetz erfordern grundsätzlich die Anmeldung bei dem Netzbetreiber - TWL Netze GmbH.
Nachfolgend erhalten Sie alle Informationen, die Sie für Ihren Anmeldeprozess benötigen (§ 8 Abs. 7 EEG 2023).
Antrag auf Anschluss
Alle Erzeugungsanlagen sind vor der Inbetriebnahme anmelde- und genehmigungspflichtig.
Die Anmeldung erfolgt durch den Anlagenbetreiber oder den Installateur.
Wenn Sie zusätzlich zur geplanten Erzeugungsanlage eine steuerbare Verbrauchseinrichtung betreiben / planen zu betreiben, muss eine separate Anmeldung im Serviceportal vorgenommen werden.
Serviceportal
Bitte verwenden Sie für die Anmeldung von Photovoltaikanlagen das Serviceportal.
Anmeldung KWK-Anlage
Anmeldeformular bitte ausgefüllt an netzanschluss@twl-netze.de übermitteln
Voraussetzungen für Anlagen ab 135 kWp
Bitte beachten Sie in Ihrer Planung außerdem die technischen Vorgaben nach § 9 EEG Abs. 1 und 2.
In der Regel wird der Zählerstand Ihrer Anlage mit einer modernen Messeinrichtungen erfasst.
Ansprechpartner für Rückfragen zum passenden Zähler für Ihre Anlage:
E-Mail: messtechnik@twl-metering.de
Tel. 0621 - 505 2680
Als Anlagenbetreiber können Sie sich für die Förderdauer von 20 Jahren innerhalb von gesetzlichen Rahmenbedingungen zwischen verschiedenen Veräußerungsformen für Ihren erzeugten Strom entscheiden. Nachfolgend erhalten Sie eine Kurzübersicht über die verschiedenen Optionen (ohne Anspruch auf Vollständigkeit).
- Einspeisevergütung (§ 21 Abs. 1 EEG)
Die gebräuchlichste Form der gesetzlichen Einspeiseförderung.
Photovoltaikanlagen bis max. 100 kWp werden entsprechend gesetzlich festgelegter Vergütungskategorien gefördert.
Der Zeitpunkt der Inbetriebnahme Ihrer Anlage bestimmt hierbei die Vergütungshöhe.
I.d.R. ist in Verbindung mit der Messung und Abrechnung keine zusätzliche Ausstattung nötig.
Die technischen Vorgaben nach § 9 EEG sind entsprechend zu berücksichtigen.
- Direktvermarktung (§ 20 EEG)
Verpflichtende Zuordnung für Anlagen größer 100 kWp.
Die Förderung erfolgt im Marktprämienmodell, basierend auf der Differenz zwischen dem anzulegenden Wert und dem Monatsmarktwert.
Erforderlich ist eine viertelstundenscharfe Messung (Lastgangzähler, RLM).
Die technischen Vorgaben nach § 9 EEG sind entsprechend zu berücksichtigen.
- Mieterstrommodell (§ 21 Abs. 3 EEG) / Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung
Hierbei handelt es sich um komplexe Konzepte, die immer eine konkrete Abstimmung mit dem Netzbetreiber erfordern!
In dieser Vermarktungsform liefert der Anlagenbetreiber den erzeugten Strom ohne Nutzung des öffentlichen Netzes an die Letztverbraucher des Gebäudes, auf dem die Photovoltaikanlage errichtet wurde.
Im Fall des Mieterstrommodells ist der Anlagenbetreiber ebenfalls für die Reststromlieferung (Strombedarf, wenn die Sonne nicht scheint) verantwortlich und muss als Stromlieferant die damit verbundenen Pflichten einhalten. Es gibt allerdings eine zusätzliche Förderung im Rahmen des Mieterstromzuschlags.
Die Überschusseinspeisung kann bei beiden Modellen mit Einspeisevergütung oder Marktprämie gefördert werden.
- Unentgeltliche Abnahme (§ 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2)
Auf die Zahlung einer EEG-Förderung wird in diesem Fall vollständig verzichtet.
Wenn keine Zuordnung vom Anlagenbetreiber getroffen wurde, fällt eine Anlage bis 200 kWp automatisch in die unentgeltliche Abnahme.
Anlagenbetreiber können Ihre Anlage allerdings auch direkt dieser Veräußerungsform zuordnen.
Information über Kosten eines Netzanschlusses
Für die Zuordnung von Maßnahmen zum Netzanschluss i.S.d. § 8 EEG 2023 mit der Folge der Kostentragung für diese Maßnahmen gemäß § 16 Abs. 1 EEG 2023 durch die Anlagenbetreiber sind folgende Kriterien maßgeblich (vgl. Empfehlung Clearingstelle EEG|KWKG 2022/22):
Die Maßnahme findet von der Anlage aus gesehen vor dem Netzverknüpfungspunkt i.S.d. EEG (i.d.R. anlagenseitig vor der Hausanschlusssicherung) statt.
Die umgesetzte Maßnahme (z.B. Installation eines technischen Betriebsmittels) findet am Eigentum der Anlagenbetreiber statt bzw. befindet sich in deren Eigentum.
Die Maßnahme dient funktional dem Anschluss der EEG-Anlage an das Netz und nicht funktional dem Betrieb des Netzes.
Notwendige Kosten des Anschlusses i.S.v. § 16 Abs. 1 EEG 2023 sind, sofern erforderlich und sofern vom Netzbetreiber oder vom Installateur durchgeführt:
- Das Lösen von Plomben und Wiederverplomben z. B. am Hausanschlusskasten-/bzw. Zählerschrank.
- Das (Spannungs-) Freischalten und Wiederzuschalten z. B. am Hausanschlusskasten bzw. Zählerschrank.
- Wechsel der Hausanschlusssicherung
Die Kosten sind im Preisblatt aufgelistet.
Inbetriebnahmeunterlagen
Nach Errichtung der Anlage durch den Elektroinstallateur benötigen wir die vollständig ausgefüllten Inbetriebnahmeunterlagen. Wir möchten darauf hinweisen, dass die Bearbeitung und Vergütung der Erzeugungsanlage nur dann abgeschlossen werden kann, wenn uns alle relevanten Datenblätter der Inbetriebnahmeunterlagen zu Ihrer Einspeiseanlage vorliegen. Bitte achten Sie auf die Richtigkeit der Daten, insbesondere der vergütungsrelevanten Angaben (bspw. Inbetriebnahmedatum, installierte Leistung etc.). Die ausgefüllten Unterlagen werden an messtechnik@twl-metering.de gesendet. Die Übermittlung wird üblicherweise von Ihrem Installateur vorgenommen, im Zweifel stimmen Sie sich mit Ihrem Anlagenerrichter ab.
Marktstammdatenregister
Erzeugungsanlagen und Speicher sind bei der Bundesnetzagentur registrierungspflichtig. Spätestens 4 Wochen nach Inbetriebnahme der Anlage müssen Erzeugungsanlage und Speicher separat voneinander registriert werden. Die Registrierung nehmen Sie bitte auf www.marktstammdatenregister.de vor. Dies erfolgt in der Regel durch den Anlagenbetreiber oder einen beauftragten Dienstleister.
Drei Schritte zur Registrierung Ihrer Erzeugungsanlage / Stromspeicher
Anleitung
1. Benutzerkonto anlegen | 2. Anlagenbetreiber registrieren | 3. Anlage und Stromspeicher registrieren |
Für die Anmeldung einer Erzeugungsanlage benötigen Sie als Administrator des MaStR-Zugangs ein Benutzerkonto. Dieses können Sie als Privatperson oder für Ihre Organisation erstellen. Folgen Sie den Anweisungen des Registrierungsassistenten. | Da der Administrator vom Anlagenbetreiber abweichen kann, wird dieser hier separat erfasst.
| Die erforderlichen Daten Ihrer Anlage und Ihres Stromspeichers finden Sie in den Inbetriebnahmeunterlagen Ihres Elektroinstallateurs. Bitte übermitteln Sie uns die hieraus resultierende SEE-Nummer. |
Bitte beachten Sie die Registrierungsfrist!
Für die Registrierung gilt eine Frist von vier Wochen ab Inbetriebnahme Ihrer Erzeugungsanlage.
Eine verspätete Registrierung kann Sanktionen zur Folge haben.
Einspeisevertrag (ausgenommen „Mini-PV“)
Der Einspeisevertrag regelt die Voraussetzungen für die Einspeisung von Strom aus EEG-, KWK- und Sonderanlagen zwischen dem Anlagenbetreiber und dem zuständigen Netzbetreiber.
Dabei sind die Rechte und Pflichten gesetzlich im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) bzw. Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG) definiert und bleiben von diesen vertraglichen Regelungen unberührt. Denn grundsätzlich haben Errichtung, Betrieb, Instandhaltung und Änderung der Einspeiseanlage sowie der Messstellenbetrieb nach den betreffenden gesetzlichen Vorgaben zu erfolgen. Danach hat sich der Netzbetreiber, aber auch der Anlagenbetreiber, zu richten. Hier werden im Vertrag die Daten und Fakten der Einspeiseanlage – zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme - festgehalten sowie ergänzende Regelungen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben vereinbart.
Wir senden Ihnen etwa 3-4 Wochen nach Erhalt der vollständigen Unterlagen den Einspeisevertrag zu, unter der Voraussetzung Ihrer Registrierung im Marktstammdatenregister.
Messkonzept und Anschlussvarianten
In den Inbetriebnahmeunterlagen sind die Standardmesskonzepte aufgeführt (Punkt 8) und können entsprechend der Anschlussvariante ausgewählt werden. Alle anderen, komplexeren Messkonzepte müssen allerdings zuvor mit dem Netzbetreiber abgestimmt werden, damit diese auf rechtliche und messtechnische Umsetzbarkeit hin geprüft werden können.
Sollten bei Ihnen eine vom Standard abweichende Anschlusssituation (bspw. Mieterstrom, usw.) vorliegen, bitten wir Sie um konkrete Abstimmung bzw. Vorlage eines Messkonzeptvorschlages.
Einspeisemanagement bei Erzeugungsanlagen ab 100 kW(p) – nun Redispatch 2.0
Bei Erzeugungsanlagen ab 100 kW(p) sind die Vorgaben zu Redispatch 2.0 zu beachten.
Denn Stromnetzbetreiber sind nach dem Energiewirtschaftsgesetz verpflichtet, für die Sicherheit und Zuverlässigkeit der Elektrizitätsversorgung in ihrem Netz zu sorgen (§§ 13, 14 EnWG).
Für die Sicherheit der Netzstabilität und zur Vermeidung von Netzengpässen werden Redispatch-Maßnahmen durchgeführt.
Bei konkreten Fragen zur Umsetzung und den technischen Vorgaben im Netzgebiet Ludwigshafen wenden Sie sich bitte an: redispatch@twl-netze.de