FAQ
Achtung bei Schreiben der „Deutsche Messwesen“ zum Smart-Meter-Einbau
Aktuell erhalten Kunden im Versorgungsgebiet Ludwigshafen der TWL Netze GmbH ein Schreiben der Deutschen Messwesen GmbH zum Einbau intelligenter Messsysteme (Smart Meter). Die Deutsche Messwesen GmbH ist ein wettbewerblicher Messstellenbetreiber und handelt unabhängig von der TWL Netze GmbH.
Folgende Fragen und Antworten helfen Ihnen, das Angebot richtig einzuordnen:
Die Deutsche Messwesen GmbH ist ein sogenannter wettbewerblicher Messstellenbetreiber. Das Unternehmen bietet bundesweit den Einbau und Betrieb intelligenter Messsysteme (Smart Meter) an und wirbt dafür mit Postwurfsendungen.
Wichtig: Das Schreiben stammt nicht von der TWL Netze GmbH, der TWL AG oder einer Behörde. Die Deutsche Messwesen GmbH ist ein privates Unternehmen, handelt eigenständig und nicht im Auftrag von TWL.
Nein. Zwischen der TWL Netze GmbH und der Deutschen Messwesen GmbH besteht keine Zusammenarbeit. Die Deutsche Messwesen GmbH ist ein unabhängiger Anbieter am Markt für den Messstellenbetrieb.
Nein. Sie sind nicht verpflichtet, auf das Schreiben zu reagieren oder einen Termin zu vereinbaren. Wenn bei Ihnen künftig ein intelligentes Messsystem eingebaut werden soll, werden Sie vom grundzuständigen Messstellenbetreiber rechtzeitig informiert. Im Netzgebiet Ludwigshafen ist dies die TWL Netze GmbH.
Für Ludwigshafen ist die TWL Netze GmbH der gesetzlich zuständige (grundzuständige) Messstellenbetreiber. Wir setzen die gesetzlichen Vorgaben zum Smart-Meter-Roll-out Schritt für Schritt um.
Die TWL Netze GmbH kümmert sich bei Neuinstallationen von PV-Anlagen, Wärmepumpen oder Wallboxen um den Einbau Ihres Smart Meters, wenn Sie keinen wettbewerblichen Messstellenbetreiber beauftragen. Wenn Sie bereits eine bestehende Anlage, eine steuerbare Verbrauchseinrichtung oder einen jährlichen Verbrauch von mindestens 6.000 kWh haben, wird ihr Zähler im Rahmen des regulären, gesetzlich vorgeschriebenen Wechsels für Sie kostenlos durch einen Smart Meter ersetzt. Es entstehen keine zusätzlichen Installationskosten.
Die Kosten für den Betrieb intelligenter Messsysteme sind abhängig von Verbrauchsgruppe und Nutzung und sind gesetzlich reguliert. Für den grundzuständigen Messstellenbetrieb der TWL Netze GmbH gelten folgende Preise:
Moderne Messeinrichtung (Standard): 25,00 Euro pro Jahr (brutto, gesetzlich gedeckelt).
Intelligentes Messsystem (Smart Meter): Preisobergrenzen abhängig von Verbrauchsgruppe und Nutzung, ebenfalls gesetzlich reguliert.
Zum Preisblatt „Entgelte gemäß Messstellenbetriebsgesetz” (gültig ab 01. Januar 2026 der TWL Netze GmbH)
Die Deutsche Messwesen GmbH wirbt mit einer kostenlosen Installation. Dabei sollten Sie beachten: Auch beim grundzuständigen Messstellenbetreiber entstehen für den gesetzlich vorgesehenen Einbau in der Regel keine separaten Installationskosten. Entscheidend sind daher die laufenden Kosten und Vertragsbedingungen des jeweiligen Angebots. Diese sollten Sie sorgfältig prüfen.
Das hängt vom jeweiligen Vertrag ab. Während grundzuständige Messstellenbetreiber gesetzlichen Preisobergrenzen unterliegen, können wettbewerbliche Messstellenbetreiber ihre Preise grundsätzlich frei gestalten.
Prüfen Sie daher insbesondere:
Die jährlichen Kosten.
Die Vertragslaufzeit.
Kündigungsfristen.
Mögliche Zusatzleistungen.
Ein Angebotsvergleich lohnt sich.
Nein. Die im Schreiben genannte Entlastung nach § 14a EnWG gilt nur unter bestimmten Voraussetzungen. Dazu gehören unter anderem:
Eine steuerbare Verbrauchseinrichtung (z. B. Wärmepumpe oder Wallbox).
Die ordnungsgemäße Anmeldung dieser Anlage.
Die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen.
Allein der Einbau eines Smart Meters führt nicht automatisch zu dieser Entlastung.
Zu den Preisblättern Netznutzung Strom der TWL Netze GmbH (gültig ab 01. Januar 2026)
Der Gesetzgeber sieht intelligente Messsysteme insbesondere für folgende Kundengruppen vor:
Haushalte mit einem Stromverbrauch von mehr als 6.000 kWh pro Jahr.
Betreiberinnen und Betreiber von Photovoltaikanlagen ab 7 kW installierter Leistung.
Haushalte mit steuerbaren Verbrauchseinrichtungen wie z. B. Wärmepumpen und Wallboxen, die ab dem 01.01.2024 in Betrieb genommen wurden und damit unter die Regelungen des § 14a EnWG fallen.
Darüber hinaus können Smart Meter auch freiwillig eingebaut werden. Für die meisten Haushalte besteht aber aktuell keine Verpflichtung, bereits jetzt auf ein intelligentes Messsystem umzusteigen.
Informieren Sie sich in Ruhe und lassen Sie sich nicht unter Zeitdruck setzen. Prüfen Sie Angebote sorgfältig und vergleichen Sie insbesondere Kosten, Vertragslaufzeiten und Leistungen. Ein Vertragsabschluss mit einem wettbewerblichen Messstellenbetreiber ist freiwillig.