Meldung selbstverbrauchter Strommengen für die § 19 StromNEV-Umlage 2021

Die Mitteilung des Kunden muss dazu bei der TWL Netze bis spätestens 31. März 2022 vorliegen! Nähere Informationen entnehmen Sie bitte dem Informationsschreiben, zudem stellen wir Ihnen ein Meldeformular zur Verfügung.

Grundsätzlich kann eine Kategorisierung in die B´ bzw. C´- Letztverbrauchergruppe nur für Mengen ab 1 GWh erfolgen. Ab dem Jahr 2019 besteht diese Privilegierung nur noch für die § 19 StromNEV-Umlage.

Unverändert besteht die Meldepflicht nach § 26 Abs. 2 Satz 3 KWKG 2016 (a.F.).
Darin heißt es:

„Letztverbraucher, die die Begünstigung […] in Anspruch nehmen wollen, müssen dem zuständigen Netzbetreiber bis zum 31. März des auf die Begünstigung folgenden Jahres den im vorangegangenen Kalenderjahr aus dem Netz bezogenen und selbstverbrauchten Strom […] melden.

Die Mitteilung des Kunden muss dazu bei der TWL Netze bis spätestens 31. März 2022 vorliegen.

Nähere Informationen entnehmen Sie bitte dem Informationsschreiben, zudem stellen wir Ihnen ein Meldeformular zur Verfügung.